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Brennpaste entsorgen

Solange Paste in der Dose ist, ist es Sondermüll. Erst die restlos leere Dose wird zur normalen Verpackung.

Kurz gesagt

  • Angebrochene Dosen gehören zur Schadstoffsammlung, die Paste ist entzündlich.
  • Die restlos leere Metalldose darf in den Gelben Sack, sie ist eine Verpackung.
  • Nicht ausgießen und nicht ausbrennen lassen, um die Dose leer zu bekommen.
  • Niemals nachfüllen, solange etwas brennt. Das ist der häufigste schwere Unfall damit.

Reste sind Sondermüll

Brennpaste ist geliertes Ethanol oder Methanol, also flüssiger Brennstoff in fester Form. Eine angebrochene Dose ist damit ein entzündlicher Abfall und gehört zur Schadstoffsammlung: Schadstoffmobil oder Annahmestelle am Wertstoffhof, für Haushalte kostenlos.

Im Restmüll hat sie nichts verloren. In der Presse eines Müllfahrzeugs reißt die dünne Dose auf, und dann steht brennbares Gel in einem Behälter voller Papier und Kunststoff.

Die Dose nicht leer brennen lassen. Das klingt nach der bequemen Lösung und ist eine schlechte Idee. Eine Brennpastendose, die unbeaufsichtigt bis zum Ende brennt, wird sehr heiß, und die Flamme ist bei Ethanol im Tageslicht kaum zu sehen. Genau daher kommen die typischen Unfälle: Jemand hält die Dose für erloschen und fasst sie an oder gießt nach.

Die leere Dose

Ist wirklich nichts mehr drin, ist die Metalldose eine Verkaufsverpackung wie eine Konservendose und gehört in den Gelben Sack. Der Kunststoffdeckel ebenso.

Restlos leer heißt: kein Gel mehr sichtbar, keine feuchten Rückstände. Bei Zweifel lieber zur Schadstoffsammlung, dort ist die Abgabe ohnehin kostenlos.

Der Unfallschwerpunkt: Nachfüllen

Wenn ein Punkt aus dieser Seite hängen bleiben soll, dann dieser. Niemals Brennpaste oder Brennspiritus nachfüllen, solange noch etwas brennt oder heiß ist. Ethanoldämpfe entzünden sich schlagartig, die Stichflamme läuft in den Nachfüllbehälter zurück, und der Behälter wird zum Brandbeschleuniger in der Hand.

Das betrifft Fonduebrenner, Chafing Dishes, Gartenfackeln und Ethanolkamine gleichermaßen. Die Regel lautet: erst vollständig löschen, dann abkühlen lassen, dann nachfüllen. Ein Brennpastenbrand wird mit dem Deckel oder einer Löschdecke erstickt, nie mit Wasser.

Brennspiritus, Grillanzünder und Ethanolkamine

Flüssiger Brennspiritus folgt derselben Regel: Reste zur Schadstoffsammlung, leere Flasche in den Gelben Sack.

Feste Grillanzünder auf Paraffinbasis sind unproblematischer, sie dürfen bei kleinen Mengen in den Restmüll. Flüssige Anzünder gehören zur Schadstoffsammlung.

Ethanol für Deko-Kamine wird in Litermengen verkauft und ist ein echter Gefahrstoff. Reste dorthin, wo auch Lacke und Lösemittel hingehören, und nie in ein anderes Gefäß umfüllen, schon gar nicht in Getränkeflaschen.

Aufbewahren statt entsorgen

Brennpaste hält verschlossen jahrelang. Wenn die Dose nach einem Fondue-Abend halb voll ist, lohnt es sich, sie fest zu verschließen und kühl und dunkel zu lagern, statt sie loszuwerden. Das Gel trocknet nur ein, wenn der Deckel undicht ist, und selbst dann bleibt der Rest brennbar.

Häufige Fragen

Darf eine angebrochene Brennpastendose in den Restmüll?

Nein. Sie enthält entzündliches Gel und gehört zur Schadstoffsammlung. Nur die restlos leere Dose darf in den Gelben Sack.

Kann ich die Dose einfach leer brennen lassen?

Davon ist abzuraten. Die Dose wird sehr heiß und die Ethanolflamme ist bei Tageslicht kaum sichtbar, daraus entstehen die typischen Verbrennungen.

Darf ich Brennpaste nachfüllen?

Nur wenn alles vollständig gelöscht und abgekühlt ist. Nachfüllen bei brennender oder heißer Schale führt zur Stichflamme bis in den Nachfüllbehälter.

Wo gilt das bei dir?

Zuständig ist dein Landkreis, und der regelt selbst, wo du das abgeben kannst. Wir haben die Annahmestellen aus allen 401 Kreisen und kreisfreien Städten gesammelt.

Du musst deinen Landkreis nicht kennen, die Suche findet auch deine Stadt oder Gemeinde. Oder gleich zur Übersicht aller Kreise. Verbindlich bleibt die Abfallsatzung deines Kreises, die Annahmestellen kommen aus OpenStreetMap.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. Abfallverzeichnis-Verordnung, Anlage zu § 2 Absatz 1Bundesministerium der Justiz. Amtliches Abfallverzeichnis mit allen Abfallschlüsseln.
  2. Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz § 38, Getrennte SammlungBundesministerium der Justiz. Restentleerte Verpackungen aus privaten Haushaltungen sind getrennt vom gemischten Siedlungsabfall zu sammeln. Das VerpackDG hat das Verpackungsgesetz zum 12. August 2026 ersetzt, dessen § 14 war die Vorgängerregelung.
  3. Was gehört in die Gelbe Tonne?Initiative der dualen Systeme in Deutschland. Verbindliche Trennregeln für Leichtverpackungen.
  4. Kreislaufwirtschaftsgesetz § 20Bundesministerium der Justiz. Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und die acht getrennt zu sammelnden Abfallarten.

Kommunale Satzungen können abweichen, verbindlich ist die Abfallsatzung deines Landkreises.


Brennpaste: Schadstoffsammlung

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