Kurz gesagt
- Wärmepumpentrockner enthalten Kältemittel und zählen zur Sammelgruppe 1, wie Kühlgeräte.
- Abluft- und Kondenstrockner ohne Wärmepumpe sind Großgeräte, Sammelgruppe 4.
- Abgabe am Wertstoffhof kostenlos, beim Neukauf nimmt der Händler das Altgerät zurück.
- Nicht liegend transportieren, das schadet dem Kältekreislauf.
Die Unterscheidung, auf die es ankommt
Ein Wärmepumpentrockner arbeitet mit einem geschlossenen Kältemittelkreislauf, mit dem er die feuchte Luft entfeuchtet und wieder aufheizt. Damit ist er ein Wärmeüberträger im Sinne des Elektrogesetzes und gehört in dieselbe Sammelgruppe wie Kühlschrank und Gefriertruhe. Am Wertstoffhof landet er entsprechend nicht bei den Großgeräten, sondern dort, wo das Kältemittel abgesaugt wird.
Ein Ablufttrockner bläst die feuchte Luft nach draußen, ein einfacher Kondenstrockner ohne Wärmepumpe kondensiert sie an einem luftgekühlten Wärmetauscher. Beide haben kein Kältemittel und sind schlicht Großgeräte.
Welchen du hast, steht auf dem Typenschild an der Tür oder Rückseite. Wärmepumpentrockner tragen dort eine Kältemittelangabe, meist R134a oder R290, und die Energieklasse liegt deutlich besser als bei den anderen Bauarten.
Für dich ändert die Unterscheidung wenig, für die Anlage viel. In beiden Fällen bringst du das Gerät unzerlegt zum Wertstoffhof oder lässt es beim Neukauf abholen, und in beiden Fällen kostet es nichts. Wichtig ist nur, dass du beim Abgeben sagst, dass eine Wärmepumpe drin ist, falls das Personal fragt. Landet ein Wärmepumpentrockner im Container für Großgeräte, wird das Kältemittel beim Verdichten freigesetzt.
Der Weg
- Wertstoffhof: kostenlos, ohne Nachweis, in Haushaltsmengen.
- Rücknahme beim Neukauf: Der Händler nimmt ein Altgerät derselben Art zurück. Bei Onlinekauf muss er es kostenlos abholen, das gilt für Großgeräte und Wärmeüberträger ausdrücklich.
- Sperrmüllabfuhr: In manchen Kommunen werden Elektrogroßgeräte auf Anmeldung mitgenommen, getrennt vom übrigen Sperrmüll. Nicht einfach an die Straße stellen, das ist vielerorts untersagt.
Transport
Einen Wärmepumpentrockner aufrecht transportieren. Legt man ihn hin, kann Öl aus dem Verdichter in den Kältekreislauf laufen. Bei einem Gerät, das ohnehin entsorgt wird, ist das gleichgültig, bei einem funktionsfähigen nicht: Wer es weitergibt, sollte den Empfänger darauf hinweisen, das Gerät nach dem Transport einige Stunden stehen zu lassen.
Vor der Entsorgung
Trockner werden häufiger ersetzt, als sie kaputt sind. Die klassischen Störungen sind billig:
- Trocknet nicht mehr richtig: meist der zugesetzte Flusenfilter oder der Wärmetauscher darunter. Beides ist ausspülbar und einer der häufigsten Fehlalarme überhaupt.
- Fehlermeldung Behälter voll: verstopfter Kondensatablauf oder verkalkter Schwimmerschalter.
- Trommel dreht nicht: gerissener Antriebsriemen, ein Ersatzteil für wenige Euro.
- Läuft heiß: Flusen im Gebläseraum, ein Brandrisiko und ein Grund, das Gerät zu öffnen und zu reinigen.
Ein funktionierender Trockner findet über Kleinanzeigen sofort einen Abnehmer, auch alte Ablufttrockner. Ausschlachten lohnt sich dagegen nicht und ist bei Wärmepumpenmodellen wegen des Kältemittels nicht zulässig.
Der Wäscheständer ist etwas anderes
Wer nach „Trockner" sucht und ein Gestell meint: Das ist Altmetall oder Restmüll, mehr dazu unter Wäscheständer.
Häufige Fragen
Ist ein Wärmepumpentrockner ein Kühlgerät?
Für die Entsorgung im Ergebnis ja. Er hat einen Kältemittelkreislauf und zählt deshalb zu den Wärmeüberträgern, derselben Sammelgruppe wie Kühlschränke.
Was kostet die Entsorgung eines Trockners?
Nichts. Der Wertstoffhof nimmt ihn kostenlos, und beim Neukauf ist der Händler zur Rücknahme verpflichtet, im Onlinehandel sogar mit kostenloser Abholung.
Darf ich den Trockner an die Straße stellen?
In den meisten Kommunen nicht. Elektrogroßgeräte werden getrennt erfasst und müssen angemeldet oder gebracht werden. Unangemeldetes Abstellen gilt als illegale Ablagerung.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Gerätezuordnung Kategorie 1, Wärmeüberträger
- Elektro- und Elektronikgerätegesetz § 14, Sammelgruppen
- Elektro- und Elektronikgerätegesetz § 17, Rücknahmepflichten des Vertreibers
- Abfallverzeichnis-Verordnung, Anlage zu § 2 Absatz 1
Zuletzt geprüft am 8. August 2026. Kommunale Satzungen können abweichen, verbindlich ist die Abfallsatzung deines Landkreises.