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Laub entsorgen

Beim Laub ist der Weg selten das Problem. Die Fragen, die wirklich gestellt werden, drehen sich um fremdes Laub und um öffentliche Bäume.

Kurz gesagt

  • Laub gehört in die Biotonne, bei größeren Mengen zur Grüngutannahme.
  • Im eigenen Garten liegen lassen ist die beste Lösung, unter Hecken und Sträuchern ist es Winterquartier und Dünger zugleich.
  • Nicht in den Wald. Auch Laub ist Abfall, sobald du es loswerden willst.
  • Nie in den Gully. Verstopftes Straßenland kostet die Kommune Geld und dich unter Umständen den Schaden.

Der einfachste Weg führt nicht zur Tonne

Laub unter Hecken, Sträuchern und auf Beeten ist kein Abfall, sondern Material: Es schützt den Boden vor Frost, zersetzt sich zu Humus und ist Winterquartier für Igel, Kröten und Insekten. Wer es dort lässt, spart sich die Arbeit und tut dem Garten einen Gefallen.

Zwei Einschränkungen gibt es. Auf dem Rasen muss es weg, sonst fault die Grasnarbe darunter. Und auf Wegen und Treppen wird nasses Laub schnell rutschig, dort ist Räumen eine Frage der Sicherheit.

Dass diese Eigenverwertung erlaubt ist, steht in § 17 Absatz 1 KrWG: Die Pflicht zur Überlassung an den Entsorgungsträger greift nur, soweit man auf dem eigenen Grundstück nicht selbst verwertet.

Wohin mit dem Rest

Biotonne

Für Haushaltsmengen der richtige Weg. Laub ist unproblematisch, solange keine Fremdstoffe mit hineinkommen. Bei sehr nassem Laub hilft eine Lage Zeitungspapier oder Pappe im Tonnenboden gegen das Zusammenkleben.

Grüngutannahme

Ein Herbst unter großen Bäumen füllt keine Biotonne, sondern mehrere. Dafür gibt es die Grüngutplätze der Kreise, oft mit saisonalen Öffnungszeiten und einer Mengengrenze von rund einem Kubikmeter. Die Annahmestellen in deiner Nähe stehen in der Übersicht nach Landkreisen.

Laubsäcke und Abfuhrtermine

Viele Kommunen geben im Herbst Papiersäcke aus oder fahren zusätzliche Termine. Das ist meist die bequemste Lösung, weil sie zur Straße kommt statt du zum Hof. Die Termine stehen im Abfallkalender.

Laub gehört nie in den Gully. Es sieht nach dem kürzesten Weg aus und ist der teuerste: Verstopfte Straßeneinläufe führen bei Starkregen zu überfluteten Kellern, und die Kommune kann die Reinigungskosten weitergeben. Auf privatem Grund kann daraus schnell ein Haftungsfall werden.

Das Laub vom Nachbarn

Die Frage kommt jeden Herbst, und sie ist keine abfallrechtliche, sondern eine nachbarrechtliche. Kurz gefasst nach der gängigen Rechtsprechungspraxis: Laub, das von einem Nachbargrundstück herüberweht, ist zunächst hinzunehmen. Es gilt als ortsübliche Beeinträchtigung, gegen die kein Anspruch auf Beseitigung besteht, solange sie sich im üblichen Rahmen hält.

Erst wenn die Belastung ein zumutbares Maß deutlich überschreitet, kommt ein Ausgleich in Betracht, in der Praxis unter dem Stichwort Laubrente diskutiert. Ob das im Einzelfall greift, hängt an Baumbestand, Grundstückszuschnitt und örtlichen Verhältnissen.

Das ist keine Rechtsberatung, und der Streitwert lohnt die Anwaltskosten selten. Praktisch löst sich die Sache meistens über ein Gespräch und selten über ein Urteil.

Laub von öffentlichen Bäumen

Steht der Baum auf öffentlichem Grund und fällt sein Laub auf den Gehweg vor deinem Haus, richtet sich die Räumpflicht nach der Straßenreinigungssatzung deiner Gemeinde. In sehr vielen Kommunen ist die Reinigung des Gehwegs auf die Anlieger übertragen, und zwar unabhängig davon, wem der Baum gehört.

Das Laub selbst ist dann dein Abfall und geht den üblichen Weg. Manche Kommunen stellen im Herbst dafür eigene Behälter oder Sammelstellen bereit; das steht in der Satzung oder beim Abfallwirtschaftsbetrieb.

Warum der Wald keine Lösung ist

Laub im Wald sieht nach Kreislauf aus und ist trotzdem verboten. Sobald du es loswerden willst, ist es Abfall, und § 28 Absatz 1 KrWG lässt die Beseitigung nur in zugelassenen Anlagen zu. Das Betreten des Waldes nach § 14 Bundeswaldgesetz erlaubt die Erholung, nicht das Abladen.

Dazu kommt der sachliche Grund: Eine Ladung Gartenlaub bringt Nährstoffe in einen Boden, der darauf nicht eingestellt ist, und mit ihr Sporen und Samen aus dem Garten. Zu den Bußgeldrahmen steht mehr unter illegale Müllentsorgung.

Häufige Fragen

Muss ich das Laub vom Nachbarbaum entsorgen?

Herüberwehendes Laub ist in der Regel als ortsübliche Beeinträchtigung hinzunehmen, und dann fällt es an, wo es liegt. Ein Ausgleich kommt nur bei deutlich übermäßiger Belastung in Betracht. Das ist Zivilrecht und hängt am Einzelfall, eine verbindliche Auskunft gibt nur eine Rechtsberatung.

Wer räumt Laub von Straßenbäumen?

Das regelt die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde. Sehr häufig ist die Gehwegreinigung auf die Anlieger übertragen, unabhängig davon, wem der Baum gehört.

Darf Laub in die Biotonne, wenn es nass ist?

Ja. Nasses Laub klebt zusammen und lässt sich schlecht ausschütten; eine Lage Pappe oder Zeitungspapier im Tonnenboden hilft. Papier zählt nicht zum Fremdstoffanteil.

Was kostet die Laubentsorgung?

Über die Biotonne nichts zusätzlich, sie steckt in der Abfallgebühr. An der Grüngutannahme sind Haushaltsmengen meist frei, oberhalb der Mengengrenze wird abgerechnet. Die Sätze legt jeder Kreis selbst fest.

Wo gilt das bei dir?

Was in die Biotonne darf, regelt jede Kommune etwas anders. Der Wertstoffhof deines Kreises nimmt im Zweifel auch das an, was die Tonne stehen lässt.

Du musst deinen Landkreis nicht kennen, die Suche findet auch deine Stadt oder Gemeinde. Oder gleich zur Übersicht aller Kreise. Verbindlich bleibt die Abfallsatzung deines Kreises, die Annahmestellen kommen aus OpenStreetMap.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. Kreislaufwirtschaftsgesetz § 17, ÜberlassungspflichtenBundesministerium der Justiz. Absatz 1 Satz 1: Abfälle aus privaten Haushalten sind dem Entsorgungsträger zu überlassen, soweit der Besitzer zu einer Verwertung auf dem eigenen Grundstück nicht in der Lage ist oder diese nicht beabsichtigt.
  2. Kreislaufwirtschaftsgesetz § 28, Ordnung der AbfallbeseitigungBundesministerium der Justiz. Absatz 1: Beseitigung nur in dafür zugelassenen Anlagen. Absatz 3: Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung Ausnahmen zulassen, daher die von Land zu Land verschiedenen Regeln zum Verbrennen.
  3. Bundeswaldgesetz § 14, Betreten des WaldesBundesministerium der Justiz. Das Betreten des Waldes zur Erholung ist gestattet; das Ablagern von Sachen gehört nicht dazu und richtet sich nach dem Abfallrecht.
  4. Kreislaufwirtschaftsgesetz § 69, BußgeldvorschriftenBundesministerium der Justiz. Rahmen für Geldbußen bei unerlaubter Abfallbeseitigung, bis 100.000 Euro nach Absatz 1 und bis 10.000 Euro nach Absatz 2.

Kommunale Satzungen können abweichen, verbindlich ist die Abfallsatzung deines Landkreises.


Laub: Biotonne

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