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Grünschnitt entsorgen

Der Weg hängt an der Menge. Ein Eimer Heckenschnitt ist etwas anderes als ein Anhänger voll, und für den eigenen Garten gilt eine Ausnahme, die viele nicht kennen.

Kurz gesagt

  • Kleine Mengen gehören in die Biotonne, größere zur Grüngutannahme des Kreises.
  • Wer selbst kompostiert, muss nichts abgeben. § 17 KrWG nimmt die Verwertung auf dem eigenen Grundstück von der Überlassungspflicht aus.
  • Am Wertstoffhof gelten fast überall Mengengrenzen, üblich ist ein Kubikmeter je Anlieferung.
  • Nicht in den Wald und nicht auf die Wiese. Auch pflanzlicher Abfall ist Abfall.

Die Menge entscheidet, nicht das Material

Grünschnitt ist ein Sammelbegriff: Heckenschnitt, Strauchschnitt, Staudenreste, Laub, Rasenschnitt, dünne Äste. Für die Frage, wohin damit, spielt die Art eine kleinere Rolle als die Menge und die Frage, ob du einen Garten zum Kompostieren hast.

Wohin damit

Der eigene Kompost

Der einfachste Weg ist der, bei dem nichts transportiert wird. Und er ist ausdrücklich erlaubt: § 17 Absatz 1 KrWG verpflichtet private Haushalte zur Überlassung an den Entsorgungsträger nur insoweit, als sie zu einer Verwertung auf dem eigenen Grundstück „nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen". Wer kompostiert, verwertet selbst und fällt damit aus der Pflicht.

Das gilt für den Kompost genauso wie für Mulchen und für das Liegenlassen von Rasenschnitt auf der Fläche. Grenze ist die Nachbarschaft: Ein Komposthaufen darf nicht so angelegt sein, dass er nebenan Geruch oder Ungeziefer verursacht.

Biotonne

Für die alltäglichen Mengen der richtige Weg. Was hineindarf, regelt jede Kommune etwas anders, der Kern ist überall gleich: pflanzliche Abfälle ohne Fremdstoffe. Blumentöpfe, Draht, Bindegarn und Pflanzenschilder gehören vorher heraus, seit dem 1. Mai 2025 sind höchstens 1 Prozent Kunststoff zulässig.

Sperriges wie dicke Äste passt nicht hinein und bricht im Zweifel den Deckel. Das ist der Punkt, an dem die Annahmestelle dran ist.

Grüngutannahme und Wertstoffhof

Für alles, was über die Tonne hinausgeht. Viele Kreise betreiben eigene Grüngutplätze, die nur saisonal geöffnet sind, oft von März bis November. Mengengrenzen sind die Regel, üblich ist ein Kubikmeter je Anlieferung; darüber wird es kostenpflichtig oder es braucht eine gewerbliche Anlieferung.

Was dein Kreis annimmt und wann, steht auf der Seite deines Abfallwirtschaftsbetriebs. Die Annahmestellen in deiner Nähe findest du in der Übersicht nach Landkreisen.

Abholung und Container

Manche Kommunen holen Grünschnitt zu festen Terminen ab, gebündelt und auf eine Länge geschnitten. Bei größeren Rodungen ist ein Container die Alternative; er wird nach Volumen abgerechnet und lohnt sich erst ab mehreren Kubikmetern.

Sortenrein anliefern spart Geld. Sobald Erde, Steine, Wurzelballen oder Blumentöpfe im Grüngut liegen, ist es kein Grüngut mehr, sondern Baumischabfall, und der wird nach dem teuersten Bestandteil abgerechnet. Das Aussortieren dauert zehn Minuten und ist der Unterschied zwischen kostenlos und dreistellig.

Verbrennen: fast überall verboten

Die Rechtslage ist zweistufig, und das erklärt, warum die Auskünfte so weit auseinandergehen. § 28 Absatz 1 KrWG lässt die Beseitigung von Abfällen nur in dafür zugelassenen Anlagen zu. Ein Gartenfeuer ist keine solche Anlage. § 28 Absatz 3 KrWG erlaubt es den Landesregierungen aber, durch Rechtsverordnung Ausnahmen zuzulassen.

Genau das haben die Länder unterschiedlich getan. Manche lassen das Verbrennen pflanzlicher Abfälle an wenigen Tagen im Jahr und nur außerhalb geschlossener Ortslagen zu, andere gar nicht, und viele Kommunen haben zusätzlich eigene Regeln. Verlass dich deshalb nicht auf eine Auskunft aus einem anderen Bundesland, sondern frag bei deiner Gemeinde. Wo es erlaubt ist, gilt es fast immer nur für trockenes Material aus dem eigenen Garten, nie für nasses Laub oder Rasenschnitt, und nie zum Beseitigen von behandeltem Holz.

Was gerade nicht geht

  • In den Wald kippen. Dazu unten mehr, es ist der häufigste und der teuerste Fehler.
  • Auf die Wiese am Ortsrand. Auch dort gilt § 28 Absatz 1 KrWG, und der Eigentümer bleibt auf der Räumung sitzen.
  • In den Restmüll. Möglich, aber teuer und verwertungstechnisch unsinnig, weil Grüngut zu Kompost oder Biogas wird.
  • In den Gelben Sack. Grünschnitt ist keine Verpackung.

Warum der Wald keine Lösung ist

Der Gedanke liegt nahe: Laub und Äste kommen aus der Natur, also können sie zurück in die Natur. Rechtlich stimmt das nicht, und ökologisch auch nicht.

Rechtlich ist Grünschnitt Abfall, sobald du ihn loswerden willst, und für die Beseitigung gilt § 28 Absatz 1 KrWG. Ökologisch bringt eine Ladung Gartenabfall Nährstoffe in einen Boden, der auf Nährstoffarmut eingestellt ist, dazu Gartenpflanzen, die sich im Wald ausbreiten. Ein Bußgeld nach § 69 KrWG ist möglich, die Rahmen stehen unter illegale Müllentsorgung.

Häufige Fragen

Darf ich Grünschnitt einfach im eigenen Garten liegen lassen?

Ja. § 17 Absatz 1 KrWG nimmt die Verwertung auf dem eigenen Grundstück von der Überlassungspflicht aus. Kompost, Mulch und eine Reisighecke sind Verwertung. Nur darf davon keine Belästigung der Nachbarn ausgehen.

Wie viel Grünschnitt darf ich zum Wertstoffhof bringen?

Das legt jeder Kreis in seiner Abfallsatzung fest. Üblich ist ein Kubikmeter je Anlieferung, manche Höfe rechnen ab dem ersten Anhänger ab. Vorher anrufen spart die vergebliche Fahrt.

Darf ich Gartenabfälle verbrennen?

Grundsätzlich nicht, § 28 Absatz 1 KrWG. Die Länder dürfen nach Absatz 3 Ausnahmen zulassen und haben das sehr unterschiedlich getan. Frag bei deiner Gemeinde, nicht im Internetforum.

Gehören Wurzeln zum Grünschnitt?

Nur ohne Erde. Mit anhaftendem Erdreich sind sie kein Grüngut mehr, siehe Baumwurzel entsorgen.

Wo gilt das bei dir?

Zuständig ist dein Landkreis, und der regelt selbst, wo du das abgeben kannst. Wir haben die Annahmestellen aus allen 401 Kreisen und kreisfreien Städten gesammelt.

Du musst deinen Landkreis nicht kennen, die Suche findet auch deine Stadt oder Gemeinde. Oder gleich zur Übersicht aller Kreise. Verbindlich bleibt die Abfallsatzung deines Kreises, die Annahmestellen kommen aus OpenStreetMap.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. Kreislaufwirtschaftsgesetz § 17, ÜberlassungspflichtenBundesministerium der Justiz. Absatz 1 Satz 1: Abfälle aus privaten Haushalten sind dem Entsorgungsträger zu überlassen, soweit der Besitzer zu einer Verwertung auf dem eigenen Grundstück nicht in der Lage ist oder diese nicht beabsichtigt.
  2. Kreislaufwirtschaftsgesetz § 28, Ordnung der AbfallbeseitigungBundesministerium der Justiz. Absatz 1: Beseitigung nur in dafür zugelassenen Anlagen. Absatz 3: Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung Ausnahmen zulassen, daher die von Land zu Land verschiedenen Regeln zum Verbrennen.
  3. BioabfallverordnungBundesministerium der Justiz. Vollständiger Verordnungstext. Seit 1. Mai 2025 höchstens 3 Prozent Fremdstoffe, bei Kunststoff 1 Prozent.
  4. Gartenabfälle verwerten statt verbrennenUmweltbundesamt. Warum das Verbrennen von Gartenabfällen aus Umweltsicht die schlechteste Lösung ist und welche Verwertungswege stattdessen taugen.
  5. Bioabfall verwerten und Kompost für den eigenen Garten gewinnenUmweltbundesamt. Praktische Anleitung zur Eigenkompostierung samt Hinweis auf den Flächenbedarf und die richtige Belüftung.

Kommunale Satzungen können abweichen, verbindlich ist die Abfallsatzung deines Landkreises.


Grünschnitt: Grüngutannahme

Etwas stimmt nicht? Falsche Tonne, veraltete Rechtsangabe, ein Wertstoffhof, den es nicht mehr gibt: Sag Bescheid, wir sehen nach.

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