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Müll falsch entsorgt: was das kostet

Die kurze Antwort: Die meisten Fälle sind Ordnungswidrigkeiten und werden nach den Bußgeldkatalogen der Bundesländer geahndet, die sich erheblich unterscheiden. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz setzt den Rahmen bei bis zu 100.000 Euro, das Strafrecht greift erst bei gefährlichen Abfällen.

Der gesetzliche Rahmen

§ 69 Kreislaufwirtschaftsgesetz ist die zentrale Bußgeldvorschrift. Er unterscheidet zwei Höchstbeträge: Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden, die nach Absatz 2 bis zu zehntausend Euro.

Diese Zahlen sind Obergrenzen, keine Regelsätze. Der hohe Rahmen zielt auf schwere Fälle wie das unerlaubte Vermischen gefährlicher Abfälle oder das Errichten einer illegalen Deponie, nicht auf den Sack Bauschutt am Waldrand. Was im Einzelfall tatsächlich fällig wird, steht in den Bußgeldkatalogen der Bundesländer, und die weichen deutlich voneinander ab.

Warum wir hier keine Beträge je Fall nennen. Für dieselbe Handlung stehen in verschiedenen Ländern unterschiedliche Rahmen, und die Behörden haben zusätzlich Ermessen. Eine Tabelle mit vermeintlich festen Beträgen wäre bequem zu lesen und im Zweifel falsch. Verbindlich ist der Katalog des Bundeslandes, in dem es passiert ist.

Wann es eine Straftat wird

Die Grenze zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat verläuft nicht an der Menge, sondern an der Gefährlichkeit. Zuständig ist § 326 Strafgesetzbuch, unerlaubter Umgang mit Abfällen.

Erfasst sind dort Abfälle, die Gifte oder Krankheitserreger enthalten, die krebserzeugend, erbgutverändernd, explosionsgefährlich oder radioaktiv sind, oder die geeignet sind, nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen. Der Strafrahmen liegt bei bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei Fahrlässigkeit bis zu drei Jahren.

Absatz 6 enthält aber die Einschränkung, die den Alltagsfall ausnimmt: Die Tat ist nicht strafbar, wenn schädliche Einwirkungen auf die Umwelt wegen der geringen Menge der Abfälle offensichtlich ausgeschlossen sind. Wer eine Farbdose falsch entsorgt, landet damit nicht im Strafrecht. Wer einen Anhänger voll Altöl in den Graben kippt, sehr wohl.

Falsch getrennt in der eigenen Tonne

Das ist der häufigste Anlass für die Frage, und hier ist die Antwort beruhigender, als viele erwarten. Wer versehentlich falsch trennt, bekommt keine Strafe. Was tatsächlich passiert, ist eine Stufe darunter angesiedelt.

  • Die Tonne wird nicht geleert und bekommt einen Aufkleber. Das ist die häufigste Folge.
  • Bei wiederholter Fehlbefüllung kann ein Nachsortierentgelt anfallen, das die Satzung regelt.
  • In Mehrfamilienhäusern trägt die Kosten am Ende die Hausgemeinschaft über die Nebenkosten, weil sich der Verursacher nicht ermitteln lässt.

Die praktische Folge falscher Trennung ist also selten ein Bußgeld und meistens eine Rechnung, die alle zahlen. Genau deshalb lohnt das Nachschlagen im Zweifel mehr als das Raten.

Wilder Müll und Sperrmüll auf der Straße

Anders sieht es aus, sobald Abfall den eigenen Bereich verlässt. Der Sack neben dem Altglascontainer, der Sperrmüll ohne angemeldeten Termin, der Bauschutt am Feldweg: Das ist der Bereich, den die Bußgeldkataloge im Blick haben.

Zwei Punkte, die dabei regelmäßig unterschätzt werden. Auch der Sperrmüll vor der eigenen Tür kann eine Ordnungswidrigkeit sein, wenn er ohne Termin und über Tage dort steht. Und der Abfall verrät oft den Absender: Ein Adressaufkleber auf einem Karton genügt.

Wenn fremder Müll auf dem eigenen Grundstück liegt

Der unangenehme Fall. Ist der Verursacher nicht zu ermitteln, kann sich die Behörde an den Grundstückseigentümer halten, und zwar nicht als Täter, sondern als Zustandsstörer. Das ist kein Bußgeld, sondern die Pflicht, den Zustand zu beseitigen, und damit im Zweifel die Entsorgungskosten.

Wer so etwas vorfindet, dokumentiert es und meldet es der Kommune, bevor er räumt. Das ist der Unterschied zwischen einem gemeldeten Fund und einer eigenen Ablagerung.

Wo es am häufigsten schiefgeht

Nach unserer Erfahrung mit den 114 Gegenständen auf dieser Seite konzentrieren sich die Probleme auf zwei Gruppen: das, was gefährlich ist und trotzdem in den Container wandert, und das, was harmlos aussieht und die falsche Tonne ruiniert.

Wo es am häufigsten schiefgeht

Was oft falsch in der Tonne landet

Steht eine größere Räumung an, bei der erfahrungsgemäß am meisten falsch läuft, helfen die Seiten zur Haushaltsauflösung, zum Keller und zum Umzug weiter.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. Kreislaufwirtschaftsgesetz § 69, BußgeldvorschriftenBundesministerium der Justiz. Geldbuße bis zu hunderttausend Euro nach Absatz 1, bis zu zehntausend Euro nach Absatz 2.
  2. Strafgesetzbuch § 326, Unerlaubter Umgang mit AbfällenBundesministerium der Justiz. Bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe, bei Fahrlässigkeit bis zu drei. Absatz 6 nimmt geringe Mengen aus, wenn schädliche Einwirkungen offensichtlich ausgeschlossen sind.
  3. Kreislaufwirtschaftsgesetz § 17, ÜberlassungspflichtenBundesministerium der Justiz. Abfälle aus privaten Haushalten sind dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen.

Diese Seite gibt den Gesetzesstand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Die tatsächliche Höhe eines Bußgeldes richtet sich nach dem Katalog des jeweiligen Bundeslandes und nach dem Einzelfall. Kommunale Satzungen können abweichen, verbindlich ist die Abfallsatzung deines Landkreises.