Kurz gesagt
- Die Altholzverordnung kennt vier Kategorien, A I naturbelassen bis A IV mit Holzschutzmitteln.
- A IV darf nicht in den Kaminofen. Dazu gehören Bahnschwellen, Leitungsmasten und alles imprägnierte Holz.
- Der Wertstoffhof trennt in der Praxis meist nur zwischen A I bis A III und A IV.
- Nägel und Beschläge sind kein Problem, Beton- und Erdreste dagegen schon.
Vier Kategorien, und sie stehen im Gesetz
Bei kaum einem anderen Abfall ist die Einteilung so klar geregelt und gleichzeitig so wenig bekannt. § 2 der Altholzverordnung definiert vier Kategorien, dazu das PCB-Altholz als eigenen Fall. Wer weiß, in welche sein Holz fällt, weiß auch, wohin damit.
| Kategorie | Was dazugehört |
|---|---|
| A I | Naturbelassenes oder nur mechanisch bearbeitetes Holz, das nicht mehr als unerheblich verunreinigt ist: Balken, Bretter, Paletten, Verschnitt aus Vollholz. |
| A II | Verleimtes, gestrichenes, beschichtetes oder lackiertes Holz ohne halogenorganische Verbindungen und ohne Holzschutzmittel: Möbel, Spanplatten, Türblätter, Laminat. |
| A III | Holz mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung, ohne Holzschutzmittel. In der Praxis vor allem PVC-beschichtete Ware. |
| A IV | Mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz, das Gesetz nennt Bahnschwellen, Leitungsmasten, Hopfenstangen und Rebpfähle, dazu alles, was sich wegen seiner Schadstoffbelastung keiner der anderen Kategorien zuordnen lässt. |
Holzschutzmittel sind dabei nicht nur die bekannten Imprägnierungen gegen Pilze und Insekten. Die Verordnung zählt ausdrücklich auch Stoffe dazu, die die Entflammbarkeit des Holzes herabsetzen.
A IV gehört niemals in den Kaminofen. Imprägniertes Holz setzt beim Verbrennen Schwermetalle und chlorierte Verbindungen frei, darunter Dioxine. Ein Haushaltsofen erreicht weder die Temperaturen noch die Rauchgasreinigung, die dafür nötig wären. Das gilt genauso für lackiertes und beschichtetes Holz der Kategorien A II und A III. In den Ofen darf nur naturbelassenes, trockenes Holz.
Wie der Wertstoffhof das handhabt
Die vier Kategorien sind die rechtliche Einteilung. In der Praxis trennen die meisten Annahmestellen nur zwei Ströme: A I bis A III zusammen, und A IV getrennt. Der erste Strom geht überwiegend in die Spanplattenherstellung oder in Biomassekraftwerke, der zweite in Anlagen mit entsprechender Rauchgasreinigung. Deshalb ist A IV in aller Regel kostenpflichtig, während der übrige Holzstrom oft günstig oder im Rahmen einer Freimenge kostenlos angenommen wird.
Große Möbelstücke laufen über den Sperrmüll statt über den Holzcontainer, das ist eine Frage der Logistik und nicht der Kategorie. Ein Kleiderschrank ist trotzdem A II.
Die Trennpflicht auf der Baustelle
Holz ist eine der zehn Fraktionen, die § 8 Absatz 1 der Gewerbeabfallverordnung ausdrücklich nennt, mit dem Abfallschlüssel 17 02 01. Wer bei einer Sanierung Holz und Bauschutt in denselben Container gibt, verstößt gegen die Trennpflicht und macht die Ladung nebenbei zu Baumischabfall. Beides zusammen ist der häufigste und teuerste Fehler bei Bauabfall.
Was im Holz stecken darf und was nicht
Die Altholzverordnung nennt in § 2 ausdrücklich Störstoffe: holzfremde Stoffe wie Bodenmaterial, Steine, Beton, Metallteile, Papier, Pappe, Textilien oder Kunststoff, soweit sie die Verwertung behindern. Der Zusatz am Ende ist der entscheidende. Nägel, Schrauben und Scharniere behindern die Verwertung nicht, sie werden bei der Aufbereitung magnetisch abgeschieden. Anhaftender Beton, Erde oder eingeschäumte Bauteile behindern sie sehr wohl.
| Typischer Fall | Einordnung |
|---|---|
| Palette, Balken, Dachlatte roh | A I, der unkomplizierteste Fall. |
| Spanplatte, Möbel, Türblatt, Laminat | A II, verleimt oder beschichtet. |
| Gartenzaun, Terrassendiele, Pfosten im Erdreich | Fast immer A IV, weil imprägniert. |
| Bahnschwelle, Leitungsmast | A IV, im Gesetz namentlich genannt. |
| Fenster mit Rahmen und Glas | Getrennt anliefern, Glas ist eine eigene Fraktion. |
| Holz mit Teer oder Bitumen | Nicht Altholz, sondern gefährlicher Abfall. |
Der Zweifelsfall Gartenholz
Bei Zaunlatten, Terrassendielen und Pfosten lässt sich von außen oft nicht erkennen, ob sie imprägniert wurden. Als Faustregel gilt: Holz, das dauerhaft im Freien oder im Erdreich stand und dort mehr als ein paar Jahre gehalten hat, war mit ziemlicher Sicherheit behandelt. Ein grünlicher oder bräunlicher Farbton im Anschnitt deutet auf Kesseldruckimprägnierung hin. Im Zweifel als A IV anmelden, das kostet etwas mehr und ist der richtige Weg.
Häufige Fragen
Darf ich Altholz im Kaminofen verbrennen?
Nur naturbelassenes, trockenes Holz der Kategorie A I. Alles Lackierte, Beschichtete, Verleimte und erst recht alles Imprägnierte gehört nicht in einen Haushaltsofen. Beim Verbrennen entstehen Schadstoffe, die ein Ofen ohne Rauchgasreinigung ungefiltert abgibt, und die Bundes-Immissionsschutzverordnung lässt in Kleinfeuerungsanlagen ohnehin nur bestimmte Brennstoffe zu.
Muss ich Nägel und Beschläge entfernen?
Nein. Metallteile werden bei der Aufbereitung magnetisch abgeschieden und gelten nur dann als Störstoff, wenn sie die Verwertung behindern. Große Beschläge, Rollen oder eingelassene Betonfüße sollte man abnehmen, einzelne Schrauben und Scharniere nicht.
Ist Laminat Altholz?
Ja, in der Regel A II. Laminat besteht aus einer Holzwerkstoffplatte mit Dekorschicht. Die Annahmestelle nimmt es über den Holzstrom, nicht über den Bauschutt. Trittschalldämmung darunter ist dagegen Kunststoff und gehört getrennt.
Was ist mit Holz, das gestrichen ist?
Gestrichenes und lackiertes Holz ist A II, solange der Anstrich keine halogenorganischen Verbindungen enthält und kein Holzschutzmittel verwendet wurde. Bei sehr alten Anstrichen kommt Bleifarbe in Betracht, das ist ein Fall für die Schadstoffannahme statt für den Holzcontainer.
Gehört Brennholz, das vergammelt ist, in den Grünabfall?
Unbehandeltes, morsches Holz aus dem Garten kann als Grünabfall durchgehen, wenn die Stücke klein genug sind. Sobald es sich um Bauholz, Bretter oder Paletten handelt, ist es Altholz und läuft über den Holzstrom, auch wenn es unbehandelt ist.
Wo gilt das bei dir?
Zuständig ist dein Landkreis, und der regelt selbst, wo du das abgeben kannst. Wir haben die Annahmestellen aus allen 401 Kreisen und kreisfreien Städten gesammelt.
Du musst deinen Landkreis nicht kennen, die Suche findet auch deine Stadt oder Gemeinde. Oder gleich zur Übersicht aller Kreise. Verbindlich bleibt die Abfallsatzung deines Kreises, die Annahmestellen kommen aus OpenStreetMap.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Altholzverordnung § 2, Begriffsbestimmungen
- Gewerbeabfallverordnung § 8, Getrennte Sammlung von Bau- und Abbruchabfällen
- Abfallverzeichnis-Verordnung, Anlage zu § 2 Absatz 1
- Kreislaufwirtschaftsgesetz § 20
Kommunale Satzungen können abweichen, verbindlich ist die Abfallsatzung deines Landkreises.