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Asbest entsorgen

Das eigene Eternitdach abnehmen darfst du. Es reinigen, streichen oder eine Solaranlage darauf stellen nicht. Diese beiden Sätze überraschen fast jeden, und sie stehen so in der Gefahrstoffverordnung.

Kurz gesagt

  • Asbest ist gefährlicher Abfall, Schlüssel 17 06 05*. Er geht verpackt zur Deponie, nicht in den Bauschutt-Container.
  • Verpackt heißt Big Bag mit Asbest-Aufdruck, staubdicht verschlossen. Nicht zerkleinern, nicht schütten, nicht kippen.
  • Das vollständige Entfernen ist erlaubt, auch für Privatleute. Reinigen, Beschichten, Überdecken und Aufständern sind es nicht.
  • Viele Wertstoffhöfe nehmen gar kein Asbest an, sondern nur die Deponie des Kreises. Vorher anrufen, oft ist auch die Menge begrenzt.
  • Intakter, fest eingebauter Asbestzement muss nicht raus. Ein generelles Sanierungsgebot gibt es dafür nicht.

Der Unterschied, an dem alles hängt

Asbest ist kein einzelner Stoff, sondern eine Sammelbezeichnung für faserige Silikatminerale. Der mit Abstand häufigste ist Chrysotil, der Weißasbest, und der ist mineralogisch nichts anderes als die faserige Ausbildung des Serpentins. Genau diese Faserform macht ihn nützlich und gefährlich zugleich: Die Fasern spalten sich der Länge nach immer weiter auf, bis sie fein genug sind, um eingeatmet zu werden und in der Lunge zu bleiben.

Für die Praxis zählt aber weniger das Mineral als die Frage, wie fest es im Produkt sitzt.

ArtTypische ProdukteAsbestgehalt
fest gebundenAsbestzement: Wellplatten, Fassadenplatten, Rohre, Fensterbänke, Blumenkübel10 bis 15 %
schwach gebundenSpritzasbest, Leichtbauplatten, Asbestpappe, Dichtungsschnüreüber 60 %

Auseinanderhalten lassen sie sich auch über die Rohdichte: Asbestzement liegt bei mindestens 1.400 Kilogramm je Kubikmeter, schwach gebundenes Material unter 1.000.

Fast alles, was Privatleute in der Hand haben, ist Asbestzement, also fest gebunden. Solange die Platte heil ist, gibt sie kaum Fasern ab. Kritisch wird sie erst beim Bohren, Sägen, Schleifen, Fräsen, Brechen und Zerschlagen. Das Umweltbundesamt weist ausdrücklich darauf hin, dass die alte starre Einteilung heute nicht mehr allein trägt: Entscheidend ist nicht nur, wie das Material gebunden ist, sondern was du damit machst.

Schwach gebundenes Material ist nichts für Heimwerker. Spritzasbest, Asbestpappe und die Trägerpappe alter Cushion-Vinyl-Beläge bestehen zu bis zu 90 Prozent aus Asbest und geben schon bei Erschütterung Fasern ab. Das gehört in die Hände einer Fachfirma, ohne Wenn und Aber.

Was du an deinem eigenen Haus selbst darfst

Die Gefahrstoffverordnung verbietet in § 11 Absatz 1 grundsätzlich jede Tätigkeit an asbesthaltigen Materialien in oder an baulichen Anlagen. Absatz 2 nimmt davon aber ausdrücklich das vollständige Entfernen aus, und zwar auch auf Teilflächen. Genau das ist der Fall, um den es hier geht: Die Wellplatten kommen vom Gartenhaus herunter, der Blumenkübel wird weggebracht, der Kabelkanal fliegt raus.

Seit der Neufassung der Verordnung steht in Absatz 7 schwarz auf weiß, dass die Absätze 1 bis 5 auch für private Haushalte gelten. Das ist keine Verschärfung, sondern eine Klarstellung, und sie hat eine Kehrseite, die dir nützt: Was für Betriebe erlaubt ist, ist für dich ebenfalls erlaubt. Dazu kommt eine Pflicht in einem einzigen Satz: Du musst die Entstehung, Freisetzung und Ausbreitung von Asbestfasern so weit wie möglich verhindern und im Übrigen minimieren.

Was das praktisch bedeutet: Platten einzeln und bruchfrei abnehmen, nicht abwerfen. Vorher anfeuchten oder mit einem Bindemittel besprühen. Schrauben und Nägel ausbohren statt die Platte abzuhebeln. Nichts zersägen und nichts zerschlagen, auch nicht, damit es besser in den Sack passt. Atemschutz und Einwegoverall tragen, danach beides mitentsorgen.

Was ausnahmslos verboten ist

Für vier Dinge lässt § 11 Absatz 3 keine Ausnahme zu, und das sind ausgerechnet die, die viele für harmlos halten:

  • Reinigen eines nicht vollflächig beschichteten Asbestzementdachs oder einer Außenwandverkleidung daraus. Der Hochdruckreiniger auf dem Eternitdach ist der Klassiker, und er ist der schlimmste Fall überhaupt, weil er die verwitterte Oberfläche aufreißt und die Fasern gleich mit dem Wasser in den Garten trägt.
  • Beschichten, also Streichen oder Versiegeln derselben Flächen.
  • Feste Überdeckung oder Überbauung von Asbestzementdächern, Wand- und Deckenverkleidungen und asbesthaltigen Bodenbelägen. Ein neues Dach einfach über das alte zu legen fällt darunter.
  • Aufständerung auf denselben Flächen. Damit ist die Photovoltaikanlage auf dem Asbestdach erledigt, bevor sie geplant wird. Das Dach muss vorher runter.

Diese Verbote sind keine Formsache. § 24 Absatz 2 der Gefahrstoffverordnung stellt einen Verstoß gegen § 11 Absatz 1 unter Strafe und verweist dafür auf § 27 des Chemikaliengesetzes: bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei Fahrlässigkeit bis zu einem Jahr. Das ist keine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld, sondern eine Straftat. Hier findet keine Rechtsberatung statt, und im Einzelfall entscheidet die Behörde, aber die Größenordnung sollte man kennen, bevor man den Hochdruckreiniger holt.

Eine wichtige Ausnahme von der Ausnahme: Das Überdeckungsverbot gilt nach dem Leitfaden der BG BAU nicht für asbesthaltige Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber. Tapezieren und Streichen über altem Putz zählt zur funktionalen Instandhaltung im Rahmen der laufenden Nutzung und bleibt erlaubt.

So kommt Asbestzement zur Annahmestelle

Verpackt, und zwar in einen Big Bag mit Asbest-Aufdruck. Es gibt sie in drei gängigen Größen: zwei flache Plattensäcke von rund 2,60 und 3,20 Metern Länge, in die je etwa zwanzig Platten passen, und einen Würfelsack von etwa 90 mal 90 mal 110 Zentimetern für Kleinteile wie Fensterbänke und Blumenkübel. Die Säcke gibt es beim Entsorger selbst, oft am Wertstoffhof.

Der beste Tipp aus dem Merkblatt des Landkreises Schweinfurt steht in einem Nebensatz: Den Sack schon auf dem Anhänger befüllen. Ein voller Plattensack wiegt mehrere hundert Kilo und lässt sich ohne Technik nicht mehr anheben.

Vor der Fahrt lohnt ein Anruf, denn drei Dinge unterscheiden sich von Kreis zu Kreis erheblich:

  • Wo angenommen wird. Manche Kreise nehmen Asbest ausschließlich auf der Deponie an und ausdrücklich nicht am Wertstoffhof. Andere lassen Kleinstmengen am Hof zu, in Fürstenfeldbruck etwa zwei Teile im Monat, in Folie verpackt.
  • Wann angenommen wird. Es gibt Anlagen mit eigenen Asbesttagen, im Landkreis Schweinfurt nur montags und dienstags. Wer außerhalb kommt, zahlt den Mehraufwand.
  • Wie viel auf einmal. Zwei Tonnen je Anlieferung sind eine verbreitete Grenze.

Vor Ort geht es über die Waage, entladen wird nur im Beisein des Personals und an einem zugewiesenen Platz. Abkippen ist nicht erlaubt, die Säcke müssen einzeln abgesetzt werden. Welche Annahmestellen es in deinem Kreis überhaupt gibt, steht in der Übersicht der Wertstoffhöfe.

Was es kostet

Die Spanne ist groß, und sie hat nichts mit dem Aufwand zu tun, sondern mit der Gebührensatzung des jeweiligen Kreises. Zwei Beispiele, beide aus den amtlichen Veröffentlichungen des Trägers:

KreisBig BagDeponie je Tonne
Landkreis Schweinfurt12,00 €115,50 €
Landkreis Fürstenfeldbruck11,50 bis 19,25 €232,00 €

In Schweinfurt werden mindestens 200 Kilogramm je Anlieferung berechnet. Einzelne Kleinteile laufen dafür pauschal, dort mit 4,50 Euro je Stück, in Fürstenfeldbruck mit 3,00 Euro je Anlieferung am Wertstoffhof. Für einen Blumenkübel oder eine Fensterbank lohnt der Weg zur Deponie also gar nicht erst.

Der Faktor zwei zwischen zwei bayerischen Landkreisen ist kein Ausreißer, sondern der Normalfall bei Deponiegebühren. Nachrechnen lohnt sich trotzdem, und dafür gibt es eine brauchbare Faustzahl aus demselben Merkblatt: Ein Quadratmeter Welleternit wiegt rund 20 Kilogramm, Asbestzement hat eine Dichte von etwa 1,5 Tonnen je Kubikmeter.

Ein Garagen- oder Carportdach von 100 Quadratmetern bringt damit rund zwei Tonnen auf die Waage. Das sind je nach Kreis etwa 230 bis 460 Euro Deponiegebühr, dazu fünf bis sechs Plattensäcke. Was die Rechnung wirklich sprengt, ist etwas anderes, und darauf kommen wir gleich. Wie sich Entsorgungskosten sonst verteilen, steht auf der Seite zu den Kosten.

Der teuerste Fehler ist das Vermischen. Für Bauabfall gibt es keine Untergrenze, ab der er als asbesthaltig gilt. Nach Auskunft des Umweltbundesamts reicht der positive Nachweis einer einzigen Probe im Mischabfall aus, damit der gesamte Abfall als gefährlich eingestuft wird. Eine einzige zerbrochene Eternitplatte im Bauschutt-Container macht aus günstigem Bauschutt einen Container gefährlichen Abfalls. Asbest gehört deshalb immer sortenrein und getrennt, auch von Fliesen und Bauschutt.

Woran du Asbest vermutest, und woran nicht

Sicher erkennen kannst du ihn nicht. Die Merkmale, die kommunale Merkblätter nennen, sind Anhaltspunkte und mehr nicht: nicht brennbar, an Bruchstellen wollig-faserig, weiß bis grau, manchmal ins Bläuliche. Beweisen kann das nur eine Laboranalyse.

Das eigentliche Werkzeug ist deshalb das Baujahr. § 11a Absatz 1 der Gefahrstoffverordnung sagt: Wurde mit dem Bau nach dem 31. Oktober 1993 begonnen, kann in der Regel vermutet werden, dass kein Asbest vorhanden ist. Umgekehrt gilt für alles davor die Vermutung, dass Asbest drinstecken kann, solange nichts anderes belegt ist.

Dazwischen liegt eine Lücke, die sonst kaum jemand erklärt. Warum verlangt § 5a Absatz 2 bei Baujahren zwischen 1993 und 1996 das genaue Datum des Baubeginns und nicht nur die Jahreszahl? Weil das Verbot Übergangsfristen hatte. Anhang I Nummer 3.8 der Verordnung listet sie auf: Ware, die vor dem 20. Oktober 1993 hergestellt worden war, durfte bis zum 20. April 1994 weiter in Verkehr gebracht werden, bestimmte chrysotilhaltige Erzeugnisse wie Tiefbaurohre, Kupplungsbeläge und Dichtungen sogar bis zum 31. Dezember 1994. Verbaut wurde solche Ware danach noch jahrelang. Ein Haus von 1995 ist also kein Freibrief.

Kein generelles Sanierungsgebot. Für intakten, fest eingebauten Asbestzement gibt es keine Pflicht, ihn auszubauen, und das Umweltbundesamt rät ausdrücklich davon ab, das ohne Anlass zu tun. Das Risiko entsteht beim Ausbauen, nicht beim Wohnen. Raus muss er, wenn Dach- oder Fassadenplatten durch Verwitterung spröde und brüchig geworden sind oder ein asbesthaltiger Bodenbelag lose ist und aufbricht. Wer dir etwas anderes erzählt, verkauft dir gerade etwas.

Wenn eine Firma ran muss

Sobald jemand gewerblich arbeitet, gilt ein deutlich strengeres Verfahren, und das ist seit Kurzem noch strenger geworden. Der Betrieb muss die Tätigkeit spätestens eine Woche vorher bei der zuständigen Behörde anzeigen. Für Abbrucharbeiten braucht er nach § 11a Absatz 4a zusätzlich eine Genehmigung, und zwar nicht erst bei hohem Risiko, sondern schon im niedrigen und mittleren Bereich. Die Übergangsfrist dafür läuft nach § 25 Absatz 9 bis zum Ablauf des 19. Dezember 2026. Für Sach- und Fachkundenachweise gilt der 5. Dezember 2027.

Praktisch heißt das: Wer sein Asbestdach abbauen lassen will, sollte früh anfragen. Die Zahl der Betriebe, die das dürfen, wird durch die Genehmigungspflicht nicht größer.

Und du hast dabei selbst eine Pflicht. Nach § 5a musst du als Auftraggeber dem Betrieb vorher alle Unterlagen zur Bau- und Nutzungsgeschichte zur Verfügung stellen, die dir vorliegen, dazu das Baujahr, bei 1993 bis 1996 das Datum des Baubeginns. Absatz 4 stellt klar, dass das auch für private Haushalte gilt. Wer die alte Baubeschreibung im Keller hat, holt sie also vor dem ersten Termin heraus.

Wo Asbest sonst noch steckt

Zwischen 1950 und 1985 wurden in Deutschland rund 4,4 Millionen Tonnen Asbest verarbeitet, zu weit mehr als 3.000 verschiedenen Produkten. Die bekannten sind Dach und Fassade, die unbekannten sind die gefährlicheren, weil niemand mit ihnen rechnet:

  • Bodenbeläge. Floor-Flex-Platten enthalten etwa 15 Prozent fest gebundenen Asbest. Der schwarzbraune Bitumenkleber darunter kann ebenfalls asbesthaltig sein und muss mit raus. Cushion-Vinyl-Beläge der 1960er Jahre haben eine Trägerpappe aus bis zu 90 Prozent schwach gebundenem Asbest, und sie sehen aus wie gewöhnliches PVC oder Linoleum.
  • Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber, in der Fachsprache PSF. Man sieht ihnen gar nichts an. Nach dem Leitfaden der BG BAU muss bei Gebäuden mit Baubeginn vor dem 31. Oktober 1993 ohne gesicherte Erkenntnisse über die Asbestfreiheit von Asbest ausgegangen werden. Kritisch ist vor allem flächiges Schleifen von Wänden und Decken, nicht das einzelne Dübelloch.
  • Nachtspeicheröfen können schwach gebundenen Asbest enthalten. Sie sind zwar Elektroaltgeräte, aber der Ausbau gehört bei Verdacht in Fachhände, und die Annahmestelle will vorher wissen, was da kommt.
  • Brems- und Kupplungsbeläge alter Fahrzeuge, Abfallschlüssel 16 01 11*. Mehr dazu bei den Bremsscheiben und Bremsbelägen.
  • Leichtbau- und Dämmplatten. Nicht jede alte Platte ist asbesthaltig: Heraklithplatten und Sauerkrautplatten sind es selbst nicht, aber Putz und Kleber davor können es sein. Bei alter Dämmwolle ist es ein anderer Faserstoff, der dieselbe Sorgfalt verlangt.

Der Papierkram, den du nicht brauchst

Asbesthaltige Abfälle sind gefährliche Abfälle, und für die gilt normalerweise das Nachweisverfahren mit Entsorgungsnachweis und Begleitschein. Für dich gilt es nicht. § 1 Absatz 3 der Nachweisverordnung nimmt private Haushaltungen vollständig aus. Auch eine Laboranalyse musst du für die Anlieferung nicht beibringen: Die Deponieverordnung verzichtet bei asbesthaltigen Abfällen ausdrücklich auf die Abfalluntersuchung für die grundlegende Charakterisierung.

Anders sieht es aus, sobald ein Betrieb den Abfall abfährt. Der führt den Nachweis, häufig als Sammelnachweis über den ausführenden Dachdecker, und bei Kleinmengen bis zwei Tonnen im Jahr greift für ihn eine Erleichterung. Der Übernahmeschein bleibt trotzdem.

Auf der Deponie landet das Material dann in einem gesonderten Abschnitt der Klasse I oder II, wird vor jeder Verdichtung und mindestens einmal wöchentlich abgedeckt und darf nie als Deponieersatzbaustoff eingebaut werden. Anders als bei fast allem anderen auf dieser Seite gibt es hier kein Recycling. Asbest wird nicht verwertet, sondern für immer weggeschlossen.

Häufige Fragen

Darf ich mein Eternitdach selbst abbauen?

Ja. Das vollständige Entfernen asbesthaltiger Bauteile ist nach § 11 Absatz 2 der Gefahrstoffverordnung von den Verboten ausgenommen, und Absatz 7 stellt private Haushalte den Betrieben gleich. Du bist dabei verpflichtet, die Freisetzung von Fasern so weit wie möglich zu verhindern: Platten bruchfrei abnehmen, vorher anfeuchten, Schrauben ausbohren statt abhebeln, nichts zersägen, Atemschutz und Einwegoverall tragen. Bei größeren Dächern und bei allem, was schwach gebunden ist, gehört die Arbeit trotzdem in die Hände einer Fachfirma.

Darf ich ein Asbestzementdach reinigen oder streichen?

Nein, und dafür gibt es keine Ausnahme. § 11 Absatz 3 der Gefahrstoffverordnung verbietet Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an nicht vollflächig beschichteten Asbestzementdächern und Außenwandverkleidungen ausnahmslos. Der Hochdruckreiniger ist dabei der schlimmste Fall: Er reißt die verwitterte Oberfläche auf und schwemmt die Fasern in die Umgebung.

Darf eine Photovoltaikanlage auf ein Asbestzementdach?

Nein. Feste Überdeckung, Überbauung und Aufständerung an Asbestzementdächern sind nach § 11 Absatz 3 ohne Ausnahme verboten. Das Dach muss also erst herunter, bevor die Anlage darauf kann. Dasselbe gilt für ein neues Dach, das man einfach über das alte legen möchte.

Muss ich Asbestzement ausbauen lassen, wenn er heil ist?

Nein. Für fest eingebauten, intakten Asbestzement gibt es kein generelles Sanierungsgebot, und das Umweltbundesamt rät ausdrücklich davon ab, ihn ohne Anlass auszubauen. Das Risiko entsteht beim Bearbeiten und Entfernen, nicht beim Wohnen. Handeln musst du, wenn Dach- oder Fassadenplatten durch Verwitterung spröde und brüchig geworden sind oder ein asbesthaltiger Bodenbelag lose ist.

Was kostet die Entsorgung?

Die Deponiegebühr lag im Sommer 2026 im Landkreis Schweinfurt bei 115,50 Euro je Tonne, im Landkreis Fürstenfeldbruck bei 232,00 Euro. Dazu kommen die Big Bags mit 11,50 bis 19,25 Euro je Stück. Ein Quadratmeter Welleternit wiegt rund 20 Kilogramm, ein Dach von 100 Quadratmetern bringt also etwa zwei Tonnen auf die Waage. Einzelne Kleinteile wie Blumenkübel oder Fensterbänke kosten meist drei bis fünf Euro je Stück. Verbindlich ist immer die Gebührensatzung deines Kreises.

Darf Asbest in den Bauschutt-Container?

Nein, und das ist der teuerste Fehler überhaupt. Es gibt keine Untergrenze, ab der Bauabfall als asbesthaltig gilt. Der positive Nachweis einer einzigen Probe reicht aus, damit der gesamte Container als gefährlicher Abfall eingestuft wird. Eine zerbrochene Eternitplatte kann so einen ganzen Bauschutt-Container in die teuerste Kategorie befördern.

Brauche ich als Privatperson einen Entsorgungsnachweis?

Nein. § 1 Absatz 3 der Nachweisverordnung nimmt private Haushaltungen vom Nachweisverfahren aus, obwohl Asbest gefährlicher Abfall ist. Auch eine Laboranalyse musst du für die Anlieferung nicht vorlegen. Was du brauchst, ist die richtige Verpackung, ein Termin und in vielen Kreisen eine vorherige Anmeldung.

Wo gilt das bei dir?

Zuständig ist dein Landkreis, und der regelt selbst, wo du das abgeben kannst. Wir haben die Annahmestellen aus allen 401 Kreisen und kreisfreien Städten gesammelt.

Du musst deinen Landkreis nicht kennen, die Suche findet auch deine Stadt oder Gemeinde. Oder gleich zur Übersicht aller Kreise. Verbindlich bleibt die Abfallsatzung deines Kreises, die Annahmestellen kommen aus OpenStreetMap.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. Gefahrstoffverordnung § 11, Verwendungs- und Tätigkeitsbeschränkungen für AsbestBundesministerium der Justiz. Absatz 1 verbietet Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien, Absatz 2 nimmt Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten aus, Absatz 3 lässt für Reinigung, Beschichtung und Überdeckung keine Ausnahme zu, Absatz 7 erstreckt alles auf private Haushalte.
  2. Gefahrstoffverordnung § 11a, Anforderungen an Tätigkeiten mit AsbestBundesministerium der Justiz. Absatz 1 Satz 2 nennt den 31. Oktober 1993 als Stichtag, Absatz 4 die Anzeige eine Woche vorher, Absatz 4a die Genehmigungspflicht für Abbrucharbeiten.
  3. Gefahrstoffverordnung § 5a, Informationspflichten des VeranlassersBundesministerium der Justiz. Wer die Arbeiten veranlasst, muss dem Betrieb das Baujahr melden, bei Baujahr 1993 bis 1996 das Datum des Baubeginns. Absatz 4 stellt klar, dass das auch für private Haushalte gilt.
  4. Gefahrstoffverordnung § 25, ÜbergangsvorschriftenBundesministerium der Justiz. Absatz 9 setzt für die Genehmigung von Abbrucharbeiten im niedrigen und mittleren Risikobereich die Frist bis zum Ablauf des 19. Dezember 2026, Absatz 5 für Sach- und Fachkunde den 5. Dezember 2027.
  5. Gefahrstoffverordnung, Anhang I Nummer 3.8Bundesministerium der Justiz. Führt die Übergangsfristen des Asbestverbots von 1993 auf, unter anderem bis zum 31. Dezember 1994 für Tiefbaurohre, Kupplungsbeläge und Dichtungen.
  6. TRGS 519, Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder InstandhaltungsarbeitenPDFBundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Ausgabe Januar 2014, GMBl 2014 S. 164-201, zuletzt geändert GMBl 2025 S. 144-145 vom 28.2.2025. Noch nicht an die neu gefasste Gefahrstoffverordnung angepasst, eine Neufassung ist angekündigt.
  7. Asbest beim Bauen im Bestand, Leitfaden für handwerksnahe TätigkeitenPDFBerufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, Ausgabe Februar 2026. Erklärt die neue Rechtslage und die Sonderrolle von Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern.
  8. AsbestUmweltbundesamt. Verbrauchsmengen, Asbestgehalte und Rohdichten, Latenzzeit, und die Feststellung, dass es für intakten Asbestzement kein generelles Sanierungsgebot gibt.
  9. Abfallverzeichnis-Verordnung, Anlage zu § 2 Absatz 1Bundesministerium der Justiz. Amtliches Abfallverzeichnis mit allen Abfallschlüsseln.
  10. Nachweisverordnung § 1, AnwendungsbereichBundesministerium der Justiz. Absatz 3: Die Verordnung gilt nicht für private Haushaltungen. Deshalb braucht ein Privathaushalt für Asbest keinen Entsorgungsnachweis.
  11. DeponieverordnungBundesministerium der Justiz. § 6 Absatz 3 lässt asbesthaltige Abfälle in einem gesonderten Abschnitt der Deponieklasse I oder II zu, § 8 Absatz 2 verzichtet auf die Abfalluntersuchung, Anhang 5 verlangt die Abdeckung der verpackten Abfälle.
  12. Chemikaliengesetz § 27, StrafvorschriftenBundesministerium der Justiz. Der Strafrahmen, auf den § 24 Absatz 2 der Gefahrstoffverordnung für Verstöße gegen das Asbestverbot verweist.
  13. Kundeninformation zur Anlieferung von Asbest am AWZ RothmühlePDFLandkreis Schweinfurt. Die ausführlichste Anlieferregelung, die wir gefunden haben: Gebühren, Big-Bag-Größen, Fahrzeuge, Entladung und die Umrechnung von Quadratmetern in Kilogramm.
  14. Entsorgung von AsbestzementAbfallwirtschaftsbetrieb Landkreis Fürstenfeldbruck. Kleinmengen am Wertstoffhof, größere Mengen auf der Deponie, mit Gebühren und Big-Bag-Preisen.
  15. Entsorgung AsbestzementproduktePDFEigenbetrieb Kreislaufwirtschaft Landkreis Gießen, Ausgabe 2026. Merkblatt mit Verpackungs- und Anlieferregeln und der Abgrenzung fest gegen schwach gebunden.

Kommunale Satzungen können abweichen, verbindlich ist die Abfallsatzung deines Landkreises.


Asbest: Deponie oder Wertstoffhof

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