Was das Gesetz verlangt
Seit dem 12. August 2026 steht das Pfandrecht in § 46 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes, vorher war es § 31 des Verpackungsgesetzes. Die Kernregel hat sich dabei nicht geändert: Wer Getränke in Einwegverpackungen erstmals in Verkehr bringt, muss mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung als Pfand erheben, und jeder Händler danach reicht dieses Pfand weiter, bis es beim Endkunden ankommt.
Die Verpackung muss dauerhaft und lesbar als pfandpflichtig gekennzeichnet sein. Das ist das Pfandlogo der Deutschen Pfandsystem GmbH mit dem Barcode: Ohne beides erkennt kein Automat die Verpackung. Dahinter steht ein bundesweit einheitliches Pfandsystem, an dem alle teilnehmen müssen, die pfandpflichtige Getränke einführen.
Was Pfand hat und was nicht
Nicht der Inhalt allein entscheidet, sondern Inhalt und Behälter zusammen. Das Gesetz nimmt eine ganze Reihe von Getränken aus, zieht diese Ausnahme aber wieder zurück, sobald sie in Kunststoffflaschen oder Dosen stecken.
| Getränk und Behälter | Pfand |
|---|---|
| Wasser, Limonade, Bier, Saft: Kunststoffflasche oder Dose | ja, 25 Cent |
| Saft, Milch, Wein, Sekt, Spirituosen: Kunststoffflasche oder Dose | ja, die Ausnahme entfällt |
| Saft, Wein, Sekt, Spirituosen: Glasflasche (Einweg) | nein |
| Milch und Milchmischgetränke mit mindestens 50 % Milch: Karton oder Glas | nein |
| Getränkekarton als Block-, Giebel- oder Zylinderpackung | nein |
| Schlauchbeutel und Standbodenbeutel mit Folie | nein |
| Füllvolumen unter 0,1 Liter oder über 3,0 Liter | nein |
Das erklärt, warum zwei Flaschen im selben Regal unterschiedlich behandelt werden. Auch pfandfreie Verpackungen haben einen Weg: Kunststoff und Verbund gehören in den Gelben Sack, Glas in den Altglascontainer, Dosen ohne Pfandlogo und Metalldeckel zum Blech. Flaschenkorken folgen eigenen Regeln, siehe Korken.
Wo du zurückgeben darfst
Absatz 2 regelt die Rücknahme. Der Händler muss leere Einwegverpackungen am Ort der Übergabe oder in unmittelbarer Nähe annehmen, während der üblichen Öffnungszeiten, ohne Gebühr, und das Pfand auszahlen. Ohne die Verpackung darf er es nicht erstatten.
- Ab 200 Quadratmetern Verkaufsfläche: Der Händler nimmt alle Einwegverpackungen der Materialarten zurück, die er selbst im Sortiment hat, also Glas, Metall, Kunststoff oder Karton, gleichgültig welcher Marke. Verkauft er Dosen, nimmt er jede Dose zurück.
- Unter 200 Quadratmetern (Kiosk, Tankstellenshop): Die Pflicht beschränkt sich auf die Marken, die er selbst führt.
- Automaten und Onlinehandel: Wer aus Automaten oder im Fernabsatz verkauft, muss eine Rückgabemöglichkeit in zumutbarer Entfernung sicherstellen.
Ein Kassenbon steht im Gesetzestext nicht. Gefordert wird die leere Verpackung, nicht der Nachweis des Kaufs.
Zerdrückt, verschmutzt, ohne Etikett
Nach Angabe der Verbraucherzentrale Hamburg verlangt das Gesetz nur zwei Dinge: Die Verpackung muss leer sein, und das Pfandlogo muss sichtbar und lesbar bleiben. Ob die Dose eingedrückt ist, spielt keine Rolle. Die Verbraucherzentrale verweist dazu auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Juni 2023 (Az. 2 U 32/22).
Die Praxis ist enger. Der Automat liest den Barcode, und eine stark gepresste Flasche oder eine Dose ohne erkennbares Etikett kommt dort nicht durch. Die Deutsche Pfandsystem GmbH rät deshalb davon ab, Dosen und PET-Flaschen zu pressen oder Etiketten abzulösen. Wird die Verpackung vom Automaten abgelehnt, gehört sie an die Kasse.
Wenn die Rückgabe verweigert wird
Die Verbraucherzentrale Hamburg hat Beschwerden aus den Jahren 2019 bis 2025 ausgewertet. Die häufigsten Gründe, mit denen Händler abweisen: Das Etikett sei nicht lesbar (47 Prozent), am Automaten stimme etwas nicht (23 Prozent), das Getränk gehöre nicht zum Sortiment (14 Prozent), das Lager sei voll (3 Prozent). Beim Sortimentsgrund kommt es auf das Material an: Ein Markt über 200 Quadratmeter, der Dosen verkauft, muss jede Dose annehmen, auch wenn er die Marke nicht führt.
Was du tun kannst: Leergut vor dem Automaten zählen und fehlendes Pfand sofort an der Kasse reklamieren. Bleibt die Weigerung, melde sie der unteren Abfallbehörde deines Wohnortes, in der Regel beim Landkreis oder der kreisfreien Stadt. Dort liegt die Überwachung, nicht beim Händler und nicht bei der Pfandgesellschaft.
Mehrweg ist ein anderes System
Das Logo mit dem Pfeil sieht nach Wiederverwendung aus, bezeichnet aber das Gegenteil: Einwegverpackungen werden genau einmal befüllt, dann recycelt. Mehrwegflaschen dagegen kommen zum Hersteller zurück, werden gereinigt und wieder befüllt. Für sie nennt § 46 keinen Betrag, die Höhe legt die Branche fest, und die Rücknahmepflicht ist enger gefasst: Der Händler muss nach Angabe der Verbraucherzentrale nur Mehrwegverpackungen aus Waren seines eigenen Sortiments zurücknehmen.
Der Gesetzgeber will diesen Weg stärken. § 44 nennt als Ziel, dass mindestens 70 Prozent der Getränke in wiederverwendbaren Verpackungen abgefüllt werden. Zusätzlich müssen mindestens 77 Prozent der in einem Jahr erstmals bereitgestellten Einwegflaschen aus Kunststoff getrennt gesammelt werden, ab dem 1. Januar 2029 mindestens 90 Prozent.
Wem das nicht abgeholte Pfand gehört
Jede Flasche, die nicht zurückkommt, ist Geld, das bei Herstellern und Händlern bleibt. Man nennt das Pfandschlupf. Die Verbraucherzentrale Hamburg schätzt, dass es sich jährlich um einen dreistelligen Millionenbetrag handelt, und rechnet für die Zeit seit Einführung des Einwegpfands mit weit mehr als einer Milliarde Euro. Das sind Schätzungen, kein gemessener Wert, eine amtliche Zahl dazu liegt nicht vor.
Die Rücklaufquote selbst gilt als hoch. Wo sie liegt und wie sie gemessen wird, steht bei den Betreibern des Systems. Für die Frage, ob du zurückgeben darfst und wohin, genügt § 46.
Wenn es nicht um Getränke geht, sondern um andere Dinge, die der Handel zurücknehmen muss, hilft die Seite Welche Tonne für was? beim Einordnen. Batterien, Elektrogeräte und Altöl haben jeweils eigene Rücknahmewege: Batterien, Elektrogeräte, Altöl.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- VerpackDG § 46, Pfand- und Rücknahmepflichten für Einweggetränkeverpackungen
- VerpackDG § 44, Förderung von wiederverwendbaren Getränkeverpackungen
- Pfand: Rückgabe verweigert, Rechte ignoriert
- Einwegpfand: Antworten auf Ihre Fragen
Diese Seite gibt den Gesetzesstand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Kommunale und betriebliche Regeln zur Rückgabe können im Einzelfall abweichen, verbindlich ist das Gesetz.