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Übersicht / Sondermüll

Sondermüll und Schadstoffmobil

„Sondermüll“ steht in keinem Gesetz, gemeint ist der gefährliche Abfall. Aus dem Haushalt gehört er nie in die Restmülltonne, sondern zum Schadstoffmobil oder zur Annahmestelle deiner Kommune, meist kostenlos und in haushaltsüblichen Mengen. Wie viel und wann, regelt dein Landkreis.

Was der Begriff meint

Im Alltag sagt man Sondermüll, in der Verordnung heißt es gefährlicher Abfall. Die Abfallverzeichnis-Verordnung regelt in § 3, dass jede Abfallart, deren Abfallschlüssel mit einem Sternchen versehen ist, im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes als gefährlich gilt. Das Sternchen ist das Erkennungszeichen: 20 01 27* (Farben und Lacke mit gefährlichen Stoffen) ist gefährlich, 20 01 28 (Farben ohne gefährliche Stoffe) nicht. Die Einstufung hängt also am Inhalt, nicht am Produkt.

Für Privathaushalte spielt der Schlüssel keine Rolle, den braucht der Betrieb. Für dich zählt die Kommune: Sie muss nach § 20 Absatz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz gefährliche Abfälle aus Haushalten getrennt sammeln und sicherstellen, dass sie sich dabei nicht mit anderem Müll vermischen. Daraus entstehen Schadstoffmobil, Giftmobil, Problemstoffsammlung oder fest eingerichtete Annahmestellen, je nach Region mit anderem Namen.

Wie das Schadstoffmobil funktioniert

Das Mobil fährt nach einem Fahrplan feste Standplätze an, oft viertel- oder halbjährlich je Stadtbezirk. Den Plan findest du im Abfallkalender deines Trägers. Wie die Annahme abläuft, zeigt das Beispiel Stuttgart, das hier nur als Beispiel steht, weil jeder Träger eigene Grenzen setzt:

  • Haushalte geben Problemstoffe kostenlos ab.
  • Die Behälter müssen dicht verschlossen und beschriftet sein, mit höchstens fünf Litern Inhalt. Für Farben und Lacke gilt die Größenbeschränkung nicht, sie werden nur flüssig angenommen, höchstens fünf Gebinde je Haushalt.
  • Kraftstoffe und Motor- oder Getriebeöle: höchstens fünf Liter je Haushalt.
  • Umfüllen ist verboten, auf der Straße wie im Fahrzeug. Die Stoffe müssen vorher sicher verpackt sein.

Andere Träger arbeiten mit anderen Grenzen. Manche nehmen mehr, manche weniger, manche nur an festen Stellen. Wer Mengen über dem Üblichen hat, etwa aus einer Haushaltsauflösung, fragt vorher nach, statt es auf gut Glück zu versuchen. Zwei Regeln findest du in den meisten Satzungen: Schadstoffe werden dem Personal persönlich übergeben, und sie kommen in dicht verschlossenen Behältern, die nicht mehr umgefüllt werden.

Was nicht stehen bleiben darf

Die Kanister am Standplatz abzustellen, weil man den Termin verpasst hat, ist der Weg, der Ärger macht. Das ist keine Abgabe, sondern eine illegale Ablagerung. Bei gefährlichen Abfällen rückt außerdem § 326 Strafgesetzbuch näher, der geringe Mengen allerdings ausnimmt. Wie die Grenze zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat verläuft, steht auf der Seite Müll falsch entsorgt: was das kostet.

Was typischerweise dazugehört

Eine feste bundesweite Liste gibt es nicht, weil jeder Träger sie in seiner Satzung selbst bestimmt. Zusammen mit den Rücknahmewegen des Handels ergibt sich dieses Bild:

Farben, Lacke, Lösemittel

Öl, Batterien, Leuchtmittel

Gefährlicher, als er aussieht

Nicht alles aus dieser Aufzählung gehört ans Mobil. Batterien und Leuchtmittel nimmt auch der Handel zurück, Altöl die Verkaufsstelle, Asbest nur ein Fachbetrieb. Bei jedem Gegenstand steht, welcher Weg gilt.

Und was ist kein Schadstoff?

Der Umkehrfall ist genauso wichtig, weil er Wege spart. Eingetrocknete Wandfarbe ist meist kein gefährlicher Abfall, ausgehärtete Reste gehören in den Restmüll. Leere Behälter folgen dem Material des Behälters, nicht dem früheren Inhalt. Nagellack ist die bekannte Ausnahme: Er bleibt auch trocken leicht entzündlich und gehört deshalb in jedem Zustand zur Schadstoffsammlung.

Medikamente sind ein eigener Fall, dessen Weg sich von Kommune zu Kommune unterscheidet, siehe Medikamente. Wer sich unsicher ist, ob ein Stoff am Mobil angenommen wird, ruft beim Abfallberater des Trägers an. Der Kontakt steht auf der Seite des Landkreises.

Wo gilt das bei dir?

Zuständig ist dein Landkreis, und der regelt selbst, wo du das abgeben kannst. Wir haben die Annahmestellen aus allen 401 Kreisen und kreisfreien Städten gesammelt.

Du musst deinen Landkreis nicht kennen, die Suche findet auch deine Stadt oder Gemeinde. Oder gleich zur Übersicht aller Kreise. Verbindlich bleibt die Abfallsatzung deines Kreises, die Annahmestellen kommen aus OpenStreetMap.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. Abfallverzeichnis-Verordnung § 3, Gefährlichkeit von AbfällenBundesministerium der Justiz. Abfallschlüssel mit Sternchen sind gefährlich im Sinne des § 48 KrWG.
  2. Kreislaufwirtschaftsgesetz § 48, Abfallbezeichnung, gefährliche AbfälleBundesministerium der Justiz. Besondere Anforderungen an Entsorgung und Überwachung gefährlicher Abfälle.
  3. Kreislaufwirtschaftsgesetz § 20, Pflichten der öffentlich-rechtlichen EntsorgungsträgerBundesministerium der Justiz. Gefährliche Abfälle aus Haushalten sind getrennt zu sammeln und dürfen sich nicht vermischen.
  4. Schadstoffmobil, Landeshauptstadt StuttgartEigenbetrieb Abfallwirtschaft. Beispiel für eine kommunale Regelung: kostenlos, dicht verschlossen, höchstens fünf Liter, Umfüllen verboten.

Diese Seite erklärt die Rechtslage im Überblick und ersetzt keine Auskunft deines Entsorgers. Annahmemengen, Termine und Standorte regelt dein Landkreis, verbindlich ist seine Abfallsatzung.

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